Statuten

VERBAND BRAIN GYM® SUISSE (SCHWEIZ)

Rechtsform, Zweck und Sitz  

Artikel 1 

Unter dem Namen Brain Gym® Suisse (Schweiz) wird ein gemeinnütziger Verein gegründet, für den die vorliegenden Statuten und die Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gelten. Der Verein unterliegt dem schweizerischen Recht. Alle Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern oder mit Dritten entstehen, unterliegen dem Schweizer Recht.

Artikel 2 

Die Ziele des Vereins sind:

1. Die Brain Gym®-Methode und ihre Anwendungen in allen Bereichen zu fördern und bekannt zu machen. Brain Gym® ist eine pädagogische Methode zur Verbesserung von Lernen und Fähigkeiten durch Bewegung;

2. Eine Anlaufstelle für alle an Brain Gym® Interessierten zu sein;® ;

3. Um eine Synergie zwischen den Fachleuten der Methode herzustellen;

4. Förderung der beruflichen Entwicklung von Brain Gym®-Anwendern;® ;

5. Um ein möglicher Gesprächspartner von Brain Gym® International zu sein.

Um diese Ziele zu erreichen, entwickelt der Verein insbesondere:

  • Das Vernetzen von qualifizierten Ausbildern;
  • Die kontinuierliche Weiterbildung seiner Mitglieder durch die Organisation von Qualitätsschulungen;
  • Re-Zertifizierung von Brain Gym®-Trainern;;
  • Workshops offen für alle;
  • Die Bereitstellung einer Website.

Artikel 3 

Der Sitz des Vereins ist am Wohnort des Präsidenten, seine Dauer ist unbegrenzt.

Organisation

Artikel 4 

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung ;
  • Der Ausschuss;
  • Die Revisionsstelle.

Artikel 5 

Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder außerordentlichen Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden oder Vermächtnissen, aus den Erfolgen der Vereinstätigkeit und gegebenenfalls aus Zuschüssen der öffentlichen Hand.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Seine Verpflichtungen werden durch sein Vermögen garantiert, unter Ausschluss jeglicher persönlicher Haftung seiner Mitglieder.

Die Mitglieder des Brain Gym® Vereins Schweiz haften nicht persönlich für die Verpflichtungen und Schulden des Vereins. Es haftet nur das Vermögen der Gesellschaft.

Mitglieder

Artikel 6 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Organisation werden, die an der Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele interessiert ist, die mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig ist.

Artikel 7 

Der Verein besteht aus:

  • Lehrende/Beratende Mitglieder: Dies sind professionelle Mitglieder der Brain Gym®-Methode, die Einzelsitzungen geben und/oder die Brain Gym®-Methode unterrichten; sie verpflichten sich zur Zahlung eines von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrags;
  • Sympathisierende Mitglieder: Das sind Personen, die sich für die Brain Gym®-Methode interessieren und sich verpflichten, einen von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu zahlen;
  • Gönnermitglieder: Das sind Personen, die sich für die Brain Gym®-Methode interessieren und bereit sind, einen höheren Jahresbeitrag als die Lehrer/Berater-Mitglieder zu zahlen.
  • Ehrenmitglieder: Das sind Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben; sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit, es sei denn, sie entschließen sich von sich aus zur Beitragszahlung;

Artikel 8 

Der Antrag auf Zulassung ist an den Ausschuss zu richten. Alle neuen Mitglieder müssen ein Beitrittsformular ausgefüllt und unterschrieben haben, was die Annahme dieser Statuten bedeutet. Der Ausschuss nimmt neue Mitglieder auf und informiert die Generalversammlung.

Artikel 9 

Die Mitgliedschaft geht verloren:

a) durch Austritt, der dem Vorstand des Vereins schriftlich mitgeteilt werden muss. In jedem Fall bleibt der jährliche Mitgliedsbeitrag fällig;

b) durch Ausschluss aus “wichtigem Grund” (z.B. Verstoß gegen die Statuten, Schädigung des Vereins usw.);

c) durch Nichtbeachtung des ethischen Kodex der Brain Gym® Methode.

d) durch Tod;

Der Ausschluss liegt in der Verantwortung des Ausschusses. Der Betroffene kann gegen diese Entscheidung Berufung bei der Generalversammlung einlegen. Die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages hat den Ausschluss aus dem Verein zur Folge.

Generalversammlung

Artikel 10 

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie umfasst alle Mitglieder des Vereins.

Artikel 11 

Die Befugnisse der Generalversammlung sind wie folgt. Es soll :

  • Verabschiedung und Änderung der Statuten;
  • Die Wahl der Mitglieder des Ausschusses und der Rechnungsprüfer;
  • Détermine les orientations de travail et dirige l’activité de l’association ;
  • Approuve les rapports, adopte les comptes et vote le budget ;
  • Donne décharge de leur mandat au Comité et à l’Organe de contrôle des comptes ;
  • Fixe la cotisation annuelle des membres enseignants/consultants, sympathisants, donateurs, d’honneur, sur proposition du comité ;
  • Prend position sur les autres projets portés à l’ordre du jour.

Die Generalversammlung kann jede Angelegenheit aufgreifen oder aufgreifen lassen, die sie nicht einem anderen Organ übertragen hat.

Artikel 12 

Die Einberufung von Sitzungen erfolgt per E-Mail mindestens 20 Tage im Voraus durch den Ausschuss. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, so oft es der Bedarf erfordert.

Artikel 13

Den Vorsitz der Sitzung führt der Präsident oder ein anderes Mitglied des Ausschusses.

Der Aktuar des Vereins oder ein anderes Vorstandsmitglied führt das Protokoll der Generalversammlung und unterzeichnet es gemeinsam mit dem Präsidenten.

Artikel 14 

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Beschlüsse über die Änderung der Statuten können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Beschlüsse zur Änderung des Vereinszwecks können nur mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Artikel 15 

Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern ist geheim abzustimmen. Abwesende Mitglieder haben die Möglichkeit, einem der Vereinsmitglieder eine Vollmacht zu erteilen. Der Vertreter darf jedoch nicht mehr als zwei Vollmachten erhalten.

Artikel 16 

Die Versammlung tritt mindestens einmal im Jahr nach Einberufung durch den Ausschuss zusammen.

Artikel 17 

Die Tagesordnung dieser jährlichen (sog. ordentlichen) Versammlung muss zwingend enthalten:

  • Der Bericht des Ausschusses über die Tätigkeit des Vereins im vergangenen Jahr;
  • Ein Austausch von Ansichten/Entscheidungen über die Entwicklung des Vereins;
  • Berichte des Kassiers und der Rechnungsprüfer;
  • Die Wahl der Mitglieder des Ausschusses und der Rechnungsprüfer;
  • Einzelne Vorschläge.

Artikel 18

Der Vorstand ist verpflichtet, jeden Vorschlag eines Mitglieds, der mindestens 10 Tage vorher schriftlich per E-Mail eingereicht wurde, in die Tagesordnung der (ordentlichen oder außerordentlichen) Generalversammlung aufzunehmen.

Artikel 19 

Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand per E-Mail oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Vereins einberufen.

Ausschuss

Artikel 20 

Der Ausschuss führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus und setzt sie um. Er leitet den Verein und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Erreichung der gesetzten Ziele zu gewährleisten. Der Ausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 21 

Der Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern (Präsident, Aktuar, Kassier), die von der Generalversammlung ernannt werden. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses beträgt ein Jahr. Sie können wiedergewählt werden.

Artikel 22 

Der Ausschuss konstituiert sich selbst. Er tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Der Ausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (1 Stimme/Mitglied) der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Artikel 23 

Im Falle einer Vakanz während der Amtszeit kann der Ausschuss durch nachträgliche Hinzuwahl neuer Mitglieder bis zur nächsten Generalversammlung ergänzt werden.

Wird das Amt des Präsidenten vakant, so rückt ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten Generalversammlung nach.

Artikel 24 

Der Verein wird durch die kollektive Unterschrift von zwei Mitgliedern des Ausschusses gültig verpflichtet.

Artikel 25 

Der Ausschuss ist zuständig für:

  • Ergreifen aller notwendigen Maßnahmen, um die Ziele des Vereins zu erreichen;
  • Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sowie über deren eventuellen Ausschluss;
  • Für die Anwendung der Statuten zu sorgen, die Ordnungen aufzustellen und die Aktiven des Vereins zu verwalten.

Artikel 26 

Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins verantwortlich.

Artikel 27 

Jeder Kandidat, der dem Vorstand beitreten möchte, muss eine schriftliche/elektronische Bewerbung beim Ausschuss einreichen. Wählbar in den Vorstand ist jedes Mitglied des Vereins, das seinen Mitgliedsbeitrag bezahlt und das Brain Gym®-Zertifikat erworben hat.

Artikel 28

Der Ausschuss stellt die angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeiter des Vereins ein (und entlässt sie). Er kann jede Person innerhalb oder außerhalb des Vereins mit einem zeitlich begrenzten Mandat betrauen.

Kontrollierende Stelle 

Artikel 29 

Die Revisoren haben die Finanzgebarung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen. Er besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.

Auflösen

Artikel 30 

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Etwaige Vermögenswerte werden nach Entscheidung des Ausschusses einer Organisation mit ähnlichen Zielen zugeführt.

Die vorliegenden Statuten wurden von den Mitgliedern des Vorstandes des Brain Gym® Vereins Schweiz genehmigt und von der konstituierenden Generalversammlung vom 30. November 2017 verabschiedet.